§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Elternverein der Volksschule – Europaschule und hat seinen Sitz in
Vorgartenstraße 95-97, 1200 Wien.
§ 2 Zweck des Elternvereins
1. Der Verein, der ohne Gewinnabsicht tätig ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder
an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit
von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere
a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes
zustehenden Rechte,
b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz
zustehenden Rechte,
c) die Unterstützung der SchülerInnenvertreterInnen bei der Geltendmachung der ihnen zustehenden
Rechte,
d) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem/der SchulleiterIn, den LehrerInnen und den ElternvertreterInnen
des Schulforums bzw. den VertreterInnen der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss/
dem Schulforum der Schule, den Unterricht und die Erziehung der SchülerInnen
in jeder geeigneten Weise zu fördern,
e) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und
Erziehungsarbeit zu vertiefen,
f) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule auzustimmen,
g) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger SchülerInnen der Schule mitzuwirken,
h) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der SchülerInnen (z.B. Sicherung
des Schulweges, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten, etc. …) zu unterstützen.
2. Die Erfüllung dieser Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:
a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit
der Schule,
b) Abhalten von Zusammenkünften der Vereinsmitglieder mit den VertreterInnen der Schule zur gemeinsamen
Beratung von Fragen im Sinne des Absatzes 1,
c) Organisation von Informationsveranstaltungen bildender Art im Sinne des Absatzes 1, wobei als
ReferentInnen z.B. SchulleiterIn oder LehrerInnen der Schule, MitarbeiterInnen des Landesschulrates
sowie VertreterInnen der Elternvereinsorganisationen (Landesverbände, Dachverband) in Betracht
kommen.
d) Durchführung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche geeignet
sind, den unter Absatz 1 angegebenen Vereinszweck zu fördern. Auch solche, die im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind.
e) Veranstaltung von SchülerInnenaufführungen, Sportveranstaltung und ähnlichen unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Schulforums/des Schulgemeinschaftsausschusses
und einer allfälligen schulbehördlichen Bewilligung.
f) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule, im
Einvernehmen der/dem SchulleiterIn und den LehrerInnen und erforderlichenfalls mit dem Schulforum
und der zuständigen Schulbehörde sowie dem Schulerhalter.
3. Die Tätigkeit des Elternvereins umfasst nicht:
a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über LehrerInnen, Einmengen in Amtshandlungen,
usw.)
b) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,
c) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Elternvereins können nur Erziehungsberechtigte von SchülerInnen sein, die die
Schule deren Sitz der Elternverein ist besuchen. Die Feststellung der Erziehungsberechtigung erfolgt
nach den in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen. Steht das Erziehungsrecht mehreren
Personen zu, so ist nur einer der Erziehungsberechtigten stimmberechtigt. Der Mitgliedsbeitrag
ist nur einmal zu bezahlen.
2. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch Proponenten,
nach der Konstituierung durch den Elternausschuss.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.
4. Mitglieder die mit ihrem Mitgliedsbeitrag durch mehr als vier Monate, nach der Vorschreibung,
trotz Mahnung, im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können
mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereins
1. Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sind in diesem Statut festgelegt. Sie haben insbesondere
den Vereinszweck (lt. § 2) in jeder Weise zu fördern.
2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.
3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
4. LehrerInnen, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die
übrigen Vereinsmitglieder.
5. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Die für den Vereinszweck nötigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden,
Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen, usw. aufgebracht.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung, jeweils für ein Vereinsjahr, festgelegt.
3. Die Vereinsmitglieder (§ 3/Abs. 1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn
mehrere Kinder, über die sie die elterliche Gewalt besitzen, die im § 1 genannte Schule besuchen.
Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder (§ 3/Abs. 1) andere Schulen (öffentliche und/oder
private), so haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie
dem Elternverein der anderen Schule angehören.
Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Kinder und der Anzahl der Schulen, welche die
Kinder besuchen.
4. Der Elternausschuss kann, in berücksichtigenswerten Fällen, Vereinsmitglieder (§ 3/Abs. 1) von der
Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, ganz oder teilweise, für jeweils ein Vereinsjahr, befreien.
§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
§ 7 Organe des Elternvereins
Die Geschäfte des Elternvereins werden von den nachstehenden Organen besorgt:
a) von der Hauptversammlung d) von den RechnungsprüferInnen
b) vom Elternausschuss e) vom Schiedsgericht
c) vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden
§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich, in der Regel im Oktober, statt. Sie wird vom
Elternausschuss einberufen.
2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen
und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.
3. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder,
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden, beschlussfähig.
4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 3/Abs. 4), die Auflösung des Vereins (§ 8/Abs. 6, lit. j) und
die Änderung der Statuten (§ 8/Abs. 6, lit. i) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen.
5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
6. Der Hauptversammlung obliegt:
a) Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Elternausschusses über das abgelaufene Vereinsjahr.
b) Die Entgegennahme der Berichte der RechnungsprüferInnen über die Finanzgebarung und Beschlussfassung
über deren Anträge.
c) Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer eines Vereinsjahres. KlassenelternvertreterInnen
und ihre StellvertreterInnen sind im Hinblick auf § 10 nicht zu wählen.
d) Die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer eines Vereinsjahres.
e) Die Wahl zweier RechnungsprüferInnen für die Dauer eines Vereinsjahres
f) Die Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses
g) Die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß
Abs. 7.
h) Die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für das jewelige Schuljahr.
i) Die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
j) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereins.
k) Die Wahl der Elternvertreterinnen im Schulgemeinschaftsausschuss, bei Elternvereinen an deren
Schule ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht. *)
Die Wiederwahl von Vereinsfunktionären ist zulässig, solange sie das passive Wahlrecht besitzen.
7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung behandelt werden sollen, sind
mindestens 8 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden einzubringen.
Anträge die zu diesem Zeitpunkt nicht bei der/dem Vorsitzenden eingelangt sin, sind
nur dann zu behandeln, wenn die Hauptversammlung dies beschließt. Die Anträge sind möglichst
eindeutig zu bezeichnen.
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Elternausschusses beschlossen oder von mindestens
einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu
bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
2. Im Übrigen finden die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der
ordentlichen Hauptversammlung, auch im Falle einer außerordentlichen Hauptversammlung, sinngemäß
Anwendung.
In der außerordentlichen Hauptversammlung können auch die im § 8 erwähnten Angelegenheiten
behandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
§ 10 Elternausschuß
1. Die Geschäfte des Elternausschusses werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten
sind, vom Elternausschuss besorgt.
2. Der Elternausschuss besteht in der Regel aus doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Schule Klassen
eingerichtet sind, mindestens aber aus acht Personen. Eine von dieser Regel abweichende Mitgliederzahl
ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Die gewählten KlassenelternvertreterInnen
bzw. deren StellvertreterInnen gehören, wenn sie Mitglieder des Elternvereins sind, dem Elternausschuss
an.
3. Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses – ausgenommen sind der/die vom jeweiligen Klassenforum
**) gewählte KlassenelternvertreterIn und seine/ihre StellvertreterIn – erfolgt auf Grund
des Vorschlages eines Wahlkomitees, das aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat
und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.
4. Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder von
ichren Funktionen entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesonders,
wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternvereinsausschusses
dessen Arbeit lahmlegen.
5. Der/die SchulleiterIn und die von der Lehrerkonferenz gewählten VertreterInnen der LehrerInnen
können, jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses, in beratender Funktion,
teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.
6. Der Elternausschuss wählt alljährlich, in seiner konstituierenden Sitzung, eine/n KassierIn und
eine/n stellvertretende/n KassierIn sowie eine/n SchriftführerIn und eine/n stellvertretende/n
SchriftführerIn.
7. Der/Die Vorsitzende (der/die stellvertretende Vorsitzende) beruft die Sitzungen des Elternausschusses
schriftlich ein und leitet sie.
8. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen.
9. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Beschluss als abgelehnt.
10. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
11. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.)
auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.
§ 11 Vertretung und Verwaltung des Vereins
1. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie
nicht der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.
2. Der/die Vorsitzende ist Mitglied des Elternausschusses und führt bei allen Versammlungen, Sitzungen
des Elternausschusses und Veranstaltungen den Vorsitz.
3. Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses (§ 10/Abs. 10) ist der/die Vorsitzende
verpflichtet zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
4. Im Falle einer Verhinderung wird der/die Vorsitzende durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/
n vertreten.
5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Vorsitzenden und des/der SchriftführerIn; in Angelegenheiten die die finanzielle Gebarung
des Vereins betreffen die Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der KassierIn.
6. SchriftführerIn und KassierIn werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre StellvertreterInnen
vertreten.
7. Dem/der SchriftführerIn obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken
des Elternvereins.
8. Dem/der KassierIn obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereins sowie deren Verwendung
gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß
Buch zu führen ist.
9. Die RechnungsprüferInnen sind zu allen Beratungen des Elternausschusses und zu allen Veranstaltungen
des Elternvereins einzuladen. Sie haben beratenden, aber keine beschließende Stimme.
Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Elternvereins, aufgrund
der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und
Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der
Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes
Amt im Elternverein bekleiden.
§ 12 Teilnahme an Vereinsversammlungen
An den Versammlungen und Veranstaltungen des Elternvereins können, jeweils über Einladung des
Elternausschusses, auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 13 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben sind durch ein von den streitenden Parteien
einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu SchiedsrichterInnen. Diese wählen, mit
einfacher Stimmenmehrheit, aus dem Kreise der Vereinsmitglieder eine/n Vorsitzende/n.
3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei seiner Mitglieder
beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
§ 14 Auflösung des Elternvereins
Die Auflösung des Elternvereins ist von der Hauptversammlung zu beschließen.
§ 15 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins wird im Falle seiner Auflösung und dem Wegfall seines Vereinszwecks
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung, zugeführt.
*) Gilt für Schulen ab der 9. Schulstufe (Schulen an denen ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht)
**) Gilt nur für Pflichtschulen einschließlich der 8. Schulstufe (Schulen an denen Klassenforen einzurichten sind).