§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Elternverein der Volksschule – Europaschule und hat seinen Sitz in

Vorgartenstraße 95-97, 1200 Wien.

§ 2 Zweck des Elternvereins

1. Der Verein, der ohne Gewinnabsicht tätig ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder

an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit

von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere

a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes

zustehenden Rechte,

b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz

zustehenden Rechte,

c) die Unterstützung der SchülerInnenvertreterInnen bei der Geltendmachung der ihnen zustehenden

Rechte,

d) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem/der SchulleiterIn, den LehrerInnen und den ElternvertreterInnen

des Schulforums bzw. den VertreterInnen der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss/

dem Schulforum der Schule, den Unterricht und die Erziehung der SchülerInnen

in jeder geeigneten Weise zu fördern,

e) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und

Erziehungsarbeit zu vertiefen,

f) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule auzustimmen,

g) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger SchülerInnen der Schule mitzuwirken,

h) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der SchülerInnen (z.B. Sicherung

des Schulweges, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten, etc. …) zu unterstützen.

2. Die Erfüllung dieser Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:

a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit

der Schule,

b) Abhalten von Zusammenkünften der Vereinsmitglieder mit den VertreterInnen der Schule zur gemeinsamen

Beratung von Fragen im Sinne des Absatzes 1,

c) Organisation von Informationsveranstaltungen bildender Art im Sinne des Absatzes 1, wobei als

ReferentInnen z.B. SchulleiterIn oder LehrerInnen der Schule, MitarbeiterInnen des Landesschulrates

sowie VertreterInnen der Elternvereinsorganisationen (Landesverbände, Dachverband) in Betracht

kommen.

d) Durchführung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche geeignet

sind, den unter Absatz 1 angegebenen Vereinszweck zu fördern. Auch solche, die im Sinne der

gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind.

e) Veranstaltung von SchülerInnenaufführungen, Sportveranstaltung und ähnlichen unter Beachtung

der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Schulforums/des Schulgemeinschaftsausschusses

und einer allfälligen schulbehördlichen Bewilligung.

f) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule, im

Einvernehmen der/dem SchulleiterIn und den LehrerInnen und erforderlichenfalls mit dem Schulforum

und der zuständigen Schulbehörde sowie dem Schulerhalter.

3. Die Tätigkeit des Elternvereins umfasst nicht:

a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über LehrerInnen, Einmengen in Amtshandlungen,

usw.)

b) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,

c) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Elternvereins können nur Erziehungsberechtigte von SchülerInnen sein, die die

Schule deren Sitz der Elternverein ist besuchen. Die Feststellung der Erziehungsberechtigung erfolgt

nach den in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen. Steht das Erziehungsrecht mehreren

Personen zu, so ist nur einer der Erziehungsberechtigten stimmberechtigt. Der Mitgliedsbeitrag

ist nur einmal zu bezahlen.

2. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch Proponenten,

nach der Konstituierung durch den Elternausschuss.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.

4. Mitglieder die mit ihrem Mitgliedsbeitrag durch mehr als vier Monate, nach der Vorschreibung,

trotz Mahnung, im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können

mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereins

1. Die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder sind in diesem Statut festgelegt. Sie haben insbesondere

den Vereinszweck (lt. § 2) in jeder Weise zu fördern.

2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins

mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.

3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

4. LehrerInnen, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die

übrigen Vereinsmitglieder.

5. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Die für den Vereinszweck nötigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden,

Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen, usw. aufgebracht.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung, jeweils für ein Vereinsjahr, festgelegt.

3. Die Vereinsmitglieder (§ 3/Abs. 1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn

mehrere Kinder, über die sie die elterliche Gewalt besitzen, die im § 1 genannte Schule besuchen.

Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder (§ 3/Abs. 1) andere Schulen (öffentliche und/oder

private), so haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie

dem Elternverein der anderen Schule angehören.

Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Kinder und der Anzahl der Schulen, welche die

Kinder besuchen.

4. Der Elternausschuss kann, in berücksichtigenswerten Fällen, Vereinsmitglieder (§ 3/Abs. 1) von der

Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, ganz oder teilweise, für jeweils ein Vereinsjahr, befreien.

§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag

der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 7 Organe des Elternvereins

Die Geschäfte des Elternvereins werden von den nachstehenden Organen besorgt:

a) von der Hauptversammlung d) von den RechnungsprüferInnen

b) vom Elternausschuss e) vom Schiedsgericht

c) vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder dem/der

stellvertretenden Vorsitzenden

§ 8 Ordentliche Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich, in der Regel im Oktober, statt. Sie wird vom

Elternausschuss einberufen.

2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen

und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.

3. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder,

ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden, beschlussfähig.

4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag

als abgelehnt.

Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 3/Abs. 4), die Auflösung des Vereins (§ 8/Abs. 6, lit. j) und

die Änderung der Statuten (§ 8/Abs. 6, lit. i) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen beschlossen.

5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

6. Der Hauptversammlung obliegt:

a) Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Elternausschusses über das abgelaufene Vereinsjahr.

b) Die Entgegennahme der Berichte der RechnungsprüferInnen über die Finanzgebarung und Beschlussfassung

über deren Anträge.

c) Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer eines Vereinsjahres. KlassenelternvertreterInnen

und ihre StellvertreterInnen sind im Hinblick auf § 10 nicht zu wählen.

d) Die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer eines Vereinsjahres.

e) Die Wahl zweier RechnungsprüferInnen für die Dauer eines Vereinsjahres

f) Die Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses

g) Die Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß

Abs. 7.

h) Die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für das jewelige Schuljahr.

i) Die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.

j) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereins.

k) Die Wahl der Elternvertreterinnen im Schulgemeinschaftsausschuss, bei Elternvereinen an deren

Schule ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht. *)

Die Wiederwahl von Vereinsfunktionären ist zulässig, solange sie das passive Wahlrecht besitzen.

7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung behandelt werden sollen, sind

mindestens 8 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden einzubringen.

Anträge die zu diesem Zeitpunkt nicht bei der/dem Vorsitzenden eingelangt sin, sind

nur dann zu behandeln, wenn die Hauptversammlung dies beschließt. Die Anträge sind möglichst

eindeutig zu bezeichnen.

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung

1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von der

Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Elternausschusses beschlossen oder von mindestens

einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu

bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

2. Im Übrigen finden die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der

ordentlichen Hauptversammlung, auch im Falle einer außerordentlichen Hauptversammlung, sinngemäß

Anwendung.

In der außerordentlichen Hauptversammlung können auch die im § 8 erwähnten Angelegenheiten

behandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

§ 10 Elternausschuß

1. Die Geschäfte des Elternausschusses werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten

sind, vom Elternausschuss besorgt.

2. Der Elternausschuss besteht in der Regel aus doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Schule Klassen

eingerichtet sind, mindestens aber aus acht Personen. Eine von dieser Regel abweichende Mitgliederzahl

ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Die gewählten KlassenelternvertreterInnen

bzw. deren StellvertreterInnen gehören, wenn sie Mitglieder des Elternvereins sind, dem Elternausschuss

an.

3. Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses – ausgenommen sind der/die vom jeweiligen Klassenforum

**) gewählte KlassenelternvertreterIn und seine/ihre StellvertreterIn – erfolgt auf Grund

des Vorschlages eines Wahlkomitees, das aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat

und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.

4. Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder von

ichren Funktionen entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesonders,

wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternvereinsausschusses

dessen Arbeit lahmlegen.

5. Der/die SchulleiterIn und die von der Lehrerkonferenz gewählten VertreterInnen der LehrerInnen

können, jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses, in beratender Funktion,

teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.

6. Der Elternausschuss wählt alljährlich, in seiner konstituierenden Sitzung, eine/n KassierIn und

eine/n stellvertretende/n KassierIn sowie eine/n SchriftführerIn und eine/n stellvertretende/n

SchriftführerIn.

7. Der/Die Vorsitzende (der/die stellvertretende Vorsitzende) beruft die Sitzungen des Elternausschusses

schriftlich ein und leitet sie.

8. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies verlangen.

9. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der

Beschluss als abgelehnt.

10. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

11. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.)

auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.

§ 11 Vertretung und Verwaltung des Vereins

1. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie

nicht der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.

2. Der/die Vorsitzende ist Mitglied des Elternausschusses und führt bei allen Versammlungen, Sitzungen

des Elternausschusses und Veranstaltungen den Vorsitz.

3. Bei länger währender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses (§ 10/Abs. 10) ist der/die Vorsitzende

verpflichtet zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

4. Im Falle einer Verhinderung wird der/die Vorsitzende durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/

n vertreten.

5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften

des/der Vorsitzenden und des/der SchriftführerIn; in Angelegenheiten die die finanzielle Gebarung

des Vereins betreffen die Unterschriften des/der Vorsitzenden und des/der KassierIn.

6. SchriftführerIn und KassierIn werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre StellvertreterInnen

vertreten.

7. Dem/der SchriftführerIn obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken

des Elternvereins.

8. Dem/der KassierIn obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereins sowie deren Verwendung

gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß

Buch zu führen ist.

9. Die RechnungsprüferInnen sind zu allen Beratungen des Elternausschusses und zu allen Veranstaltungen

des Elternvereins einzuladen. Sie haben beratenden, aber keine beschließende Stimme.

Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel des Elternvereins, aufgrund

der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und

Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis der

Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes

Amt im Elternverein bekleiden.

§ 12 Teilnahme an Vereinsversammlungen

An den Versammlungen und Veranstaltungen des Elternvereins können, jeweils über Einladung des

Elternausschusses, auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 13 Schiedsgericht

1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben sind durch ein von den streitenden Parteien

einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu SchiedsrichterInnen. Diese wählen, mit

einfacher Stimmenmehrheit, aus dem Kreise der Vereinsmitglieder eine/n Vorsitzende/n.

3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei seiner Mitglieder

beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

§ 14 Auflösung des Elternvereins

Die Auflösung des Elternvereins ist von der Hauptversammlung zu beschließen.

§ 15 Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins wird im Falle seiner Auflösung und dem Wegfall seines Vereinszwecks

ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung, zugeführt.

 

*) Gilt für Schulen ab der 9. Schulstufe (Schulen an denen ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht)

**) Gilt nur für Pflichtschulen einschließlich der 8. Schulstufe (Schulen an denen Klassenforen einzurichten sind).